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Geschäftsordnung der Kirchgemeindeversammlung
Unterlagen zu den Kirchgemeindeversammlungen

KirchenpflegeGeschichte

   
   

Geschäftsordnung der Kirchgemeindeversammlung

1. Leitung der Kirchgemeindeversammlung (KGV)
Die Versammlung wird durch die Kirchenpflegepräsidentin bzw. den Kirchenpflegepräsidenten, bei deren oder dessen Verhinderung durch ein Mitglied der Kirchenpflege geleitet (im folgenden die Versammlungsleitung genannt).
Die Versammlungsleitung sorgt für einen geordneten Ablauf. Sie kann Personen, die die Versammlung stören, wegweisen und eine Versammlung, in der die Ordnung nicht wiederhergestellt werden kann, als aufgelöst erklären.

2. StimmenzählerInnen
Zu Beginn der Versammlung schlägt die Versammlungsleitung eine(n) oder mehrere durch offenes Handmehr zu wählende StimmenzählerInnen vor. Sie gibt die einschlägigen Bestimmungen über das Stimm- und Wahlrecht bekannt [KV 6] und lässt die Anzahl der Stimmberechtigten erheben.

3. Traktandenliste
Es können nur Beschlüsse gefasst werden über Gegenstände, die auf der Traktandenliste stehen. Diese ist den Stimmberechtigten mindestens drei Tage vor der KGV zur Kenntnis zu bringen. [KV 10]
Vor Behandlung der eigentlichen Geschäfte stellt die Versammlungsleitung die Traktandenliste bezüglich Form und Reihenfolge zur Diskussion.
Wird ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge gestellt, so lässt die Versammlungsleitung darüber abstimmen.
Mit Zustimmung der KGV kann die Versammlungsleitung bei der Bereinigung der Traktandenliste ein Geschäft zurücknehmen, wenn neue Tatsachen bekannt geworden sind, die eine Erledigung verunmöglichen oder die eine nochmalige Vorberatung als angezeigt erscheinen lassen.
Die bereinigte Traktandenliste ist für die Versammlung verbindlich und kann nicht mehr geändert werden. Vorbehalten bleibt der vorzeitige Versammlungsschluss wegen vorgeschrittener Zeit.

4. Protokoll
Es wird ein Protokoll geführt.
Vor Behandlung der übrigen Geschäfte lässt die Versammlungsleitung das Protokoll der letzten KGV genehmigen.

5. Erläuterungen der zu behandelnden Geschäfte
Die zur Beratung stehende Vorlage wird zunächst durch die Kirchenpflege erläutert und begründet. Das Wort kann zu diesem Zweck und zu späteren ergänzenden Auskünften auch SachbearbeiterInnen ohne Stimmrecht erteilt werden.
Liegt ein Minderheitsantrag vor, so soll dieser unmittelbar nach dem Mehrheitsantrag begründet werden.

6. Eintretensdebatte
Es steht jeder Stimmberechtigten und jedem Stimmberechtigten frei, einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so wird zunächst über das Eintreten diskutiert und abgestimmt.
Nichteintreten ist ausgeschlossen bei der Behandlung des Budgets und der Rechnung.

7. Beratung der Vorlage
Ist Eintreten unbestritten, so eröffnet die Versammlungsleitung die Beratung zur Sache. Die Diskussion ist unter Vorbehalt von Abs. 2 fortzusetzen, bis niemand mehr das Wort verlangt. Liegt kein weiteres Wortbegehren vor, so erklärt die Versammlungsleitung die Diskussion für geschlossen.
Über einen Antrag auf Schluss der Diskussion ist sofort abzustimmen. Wird auf Schluss erkannt, so haben noch diejenigen das Wort, welche es vor der Abstimmung verlangt haben.

8. Anträge zur Vorlage
Jede Stimmberechtigte und jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu der in Beratung stehenden Vorlage Anträge zur Sache oder Ordnungsanträge zu stellen.
Es muss über jeden Antrag abgestimmt werden unter folgendem Vorbehalt: Die Versammlungsleitung kann die weitere Behandlung einer Vorlage während der Beratung oder die Abstimmung verschieben, wenn die Auswirkungen von Änderungsanträgen noch näher abgeklärt werden müssen. Das Geschäft ist in diesem Fall einer nächsten KGV nochmals vorzulegen.
Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, so wird die Beratung zur Sache bis zu dessen Erledigung unterbrochen. Folgende Ordnungsanträge sind zulässig:
a) Anträge auf Rückweisung einer Vorlage an die Kirchenpflege,
b) Anträge auf Verschiebung der Beratung einer Vorlage auf eine nächste KGV,
c) Anträge auf Trennung einer Vorlage,
d) Anträge auf Überweisung einer Vorlage an eine Kommission.

9. Abstimmungen
Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Die Präsidentin oder der Präsident kann an den Abstimmungen teilnehmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Verlangen eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden. [KV 12]
Bei Wahlen (ausgenommen StimmenzählerInnen) gilt das geheime Wahlverfahren und das absolute Mehr. Bei einem allfälligen zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. [KV 12]

10. Abstimmungsreihenfolge
Über allfällige Änderungsanträge ist vor den Erstanträgen abzustimmen. Sie erhalten ihre Gültigkeit durch die Annahme des Erstantrages. Es dürfen sich nicht mehr als zwei Anträge gegenüberstehen.
Über den Antrag der Kirchenpflege wird immer zuletzt abgestimmt.

11. Anträge ausserhalb der Beratung
Nach der Behandlung der in der Traktandenliste angekündigten Geschäfte kann jede stimmberechtigte Person zu Gegenständen, die nicht auf der Traktandenliste stehen, Anträge stellen.
Solche Anträge können auch vor der Versammlung schriftlich der Kirchenpflege eingereicht werden. In diesem Fall orientiert die Versammlungsleitung die Versammlung darüber.
Die Versammlungsleitung gibt der antragstellenden Person die Gelegenheit, ihren Antrag zu begründen. Die Beratung darüber erfolgt in einer nächsten KGV.

12. Beschwerden
Beschlüsse der KGV können durch Beschwerde angefochten werden. Beschwerden sind innert 10 Tagen schriftlich und begründet an den Kirchenrat zu richten.

13. Gemeindereferendum
Die Beschlüsse der KGV müssen der Urnenabstimmung unterstellt werden, wenn innert Monatsfrist ein Zehntel der Stimmberechtigten ein solches Begehren stellt. [KV 11]

14. Schlussbestimmungen
Die KGV vom 14.06.1999 hat diese Geschäftsordnung gestützt auf Ziffer 5.1 der Kirchgemeindeordnung und die entsprechenden kantonalkirchlichen Bestimmungen erlassen und in Kraft gesetzt.
Bestimmungen dieser Geschäftsordnung können durch Beschluss einer KGV geändert werden.

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Allschwil-Schönenbuch

Der Präsident: Der Verwalter:
Raymond Bulloni Markus Jäggi

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