Geschäftsordnung der Kirchgemeindeversammlung

 1.
Leitung der Kirchgemeindeversammlung (KGV)
 Die
Versammlung wird durch die Kirchenpflegepräsidentin bzw. den Kirchenpflegepräsidenten,
bei deren oder dessen Verhinderung durch ein Mitglied der Kirchenpflege
geleitet (im folgenden die Versammlungsleitung genannt).
 Die
Versammlungsleitung sorgt für einen geordneten Ablauf. Sie kann Personen,
die die Versammlung stören, wegweisen und eine Versammlung, in der
die Ordnung nicht wiederhergestellt werden kann, als aufgelöst erklären.
 2.
StimmenzählerInnen
 Zu
Beginn der Versammlung schlägt die Versammlungsleitung eine(n) oder
mehrere durch offenes Handmehr zu wählende StimmenzählerInnen
vor. Sie gibt die einschlägigen Bestimmungen über das Stimm-
und Wahlrecht bekannt [KV 6] und lässt die Anzahl der Stimmberechtigten
erheben.
 3.
Traktandenliste
 Es
können nur Beschlüsse gefasst werden über Gegenstände,
die auf der Traktandenliste stehen. Diese ist den Stimmberechtigten mindestens
drei Tage vor der KGV zur Kenntnis zu bringen. [KV 10]
 Vor
Behandlung der eigentlichen Geschäfte stellt die Versammlungsleitung
die Traktandenliste bezüglich Form und Reihenfolge zur Diskussion.
 Wird
ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge gestellt, so lässt die
Versammlungsleitung darüber abstimmen.
 Mit
Zustimmung der KGV kann die Versammlungsleitung bei der Bereinigung der
Traktandenliste ein Geschäft zurücknehmen, wenn neue Tatsachen
bekannt geworden sind, die eine Erledigung verunmöglichen oder die
eine nochmalige Vorberatung als angezeigt erscheinen lassen.
 Die
bereinigte Traktandenliste ist für die Versammlung verbindlich und
kann nicht mehr geändert werden. Vorbehalten bleibt der vorzeitige
Versammlungsschluss wegen vorgeschrittener Zeit.
 4.
Protokoll
 Es
wird ein Protokoll geführt.
 Vor
Behandlung der übrigen Geschäfte lässt die Versammlungsleitung
das Protokoll der letzten KGV genehmigen.
 5.
Erläuterungen der zu behandelnden Geschäfte
 Die
zur Beratung stehende Vorlage wird zunächst durch die Kirchenpflege
erläutert und begründet. Das Wort kann zu diesem Zweck und zu
späteren ergänzenden Auskünften auch SachbearbeiterInnen
ohne Stimmrecht erteilt werden.
 Liegt
ein Minderheitsantrag vor, so soll dieser unmittelbar nach dem Mehrheitsantrag
begründet werden.
 6.
Eintretensdebatte
 Es
steht jeder Stimmberechtigten und jedem Stimmberechtigten frei, einen
Antrag auf Nichteintreten zu stellen. Wird ein solcher Antrag gestellt,
so wird zunächst über das Eintreten diskutiert und abgestimmt.
 Nichteintreten
ist ausgeschlossen bei der Behandlung des Budgets und der Rechnung.
 7.
Beratung der Vorlage
 Ist
Eintreten unbestritten, so eröffnet die Versammlungsleitung die Beratung
zur Sache. Die Diskussion ist unter Vorbehalt von Abs. 2 fortzusetzen,
bis niemand mehr das Wort verlangt. Liegt kein weiteres Wortbegehren vor,
so erklärt die Versammlungsleitung die Diskussion für geschlossen.
 Über
einen Antrag auf Schluss der Diskussion ist sofort abzustimmen. Wird auf
Schluss erkannt, so haben noch diejenigen das Wort, welche es vor der
Abstimmung verlangt haben.
 8.
Anträge zur Vorlage
 Jede
Stimmberechtigte und jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu der in Beratung
stehenden Vorlage Anträge zur Sache oder Ordnungsanträge zu
stellen.
 Es
muss über jeden Antrag abgestimmt werden unter folgendem Vorbehalt:
Die Versammlungsleitung kann die weitere Behandlung einer Vorlage während
der Beratung oder die Abstimmung verschieben, wenn die Auswirkungen von
Änderungsanträgen noch näher abgeklärt werden müssen.
Das Geschäft ist in diesem Fall einer nächsten KGV nochmals
vorzulegen.
 Wird
während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, so wird die Beratung
zur Sache bis zu dessen Erledigung unterbrochen. Folgende Ordnungsanträge
sind zulässig:
a) Anträge auf Rückweisung einer Vorlage an die Kirchenpflege,
b) Anträge auf Verschiebung der Beratung einer Vorlage auf eine nächste
KGV,
c) Anträge auf Trennung einer Vorlage,
d) Anträge auf Überweisung einer Vorlage an eine Kommission.
 9.
Abstimmungen
 Bei
Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Präsidentin oder der Präsident kann an den Abstimmungen
teilnehmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Verlangen eines
Viertels der anwesenden Stimmberechtigten muss die Abstimmung geheim durchgeführt
werden. [KV 12]
 Bei
Wahlen (ausgenommen StimmenzählerInnen) gilt das geheime Wahlverfahren
und das absolute Mehr. Bei einem allfälligen zweiten Wahlgang entscheidet
das relative Mehr. [KV 12]
 10.
Abstimmungsreihenfolge
 Über
allfällige Änderungsanträge ist vor den Erstanträgen
abzustimmen. Sie erhalten ihre Gültigkeit durch die Annahme des Erstantrages.
Es dürfen sich nicht mehr als zwei Anträge gegenüberstehen.
 Über
den Antrag der Kirchenpflege wird immer zuletzt abgestimmt.
 11.
Anträge ausserhalb der Beratung
 Nach
der Behandlung der in der Traktandenliste angekündigten Geschäfte
kann jede stimmberechtigte Person zu Gegenständen, die nicht auf
der Traktandenliste stehen, Anträge stellen.
 Solche
Anträge können auch vor der Versammlung schriftlich der Kirchenpflege
eingereicht werden. In diesem Fall orientiert die Versammlungsleitung
die Versammlung darüber.
 Die
Versammlungsleitung gibt der antragstellenden Person die Gelegenheit,
ihren Antrag zu begründen. Die Beratung darüber erfolgt in einer
nächsten KGV.
 12.
Beschwerden
 Beschlüsse
der KGV können durch Beschwerde angefochten werden. Beschwerden sind
innert 10 Tagen schriftlich und begründet an den Kirchenrat zu richten.
 13.
Gemeindereferendum
 Die
Beschlüsse der KGV müssen der Urnenabstimmung unterstellt werden,
wenn innert Monatsfrist ein Zehntel der Stimmberechtigten ein solches
Begehren stellt. [KV 11]
 14.
Schlussbestimmungen
 Die
KGV vom 14.06.1999 hat diese Geschäftsordnung gestützt auf Ziffer
5.1 der Kirchgemeindeordnung und die entsprechenden kantonalkirchlichen
Bestimmungen erlassen und in Kraft gesetzt.
 Bestimmungen
dieser Geschäftsordnung können durch Beschluss einer KGV geändert
werden.
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Allschwil-Schönenbuch
| Der Präsident: |
Der Verwalter: |
| Raymond Bulloni |
Markus Jäggi |

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