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Leitbild |
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Kirchgemeindeordnung
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| INHALT | |
| 1 | |
| 1.1 | |
| 1.2 | |
| 2 | |
| 2.1 | |
| 2.2 | |
| 2.3 | |
| 2.4 | |
| 2.5 | |
| 2.6 | |
| 3 | |
| 3.1 | |
| 3.2 | |
| 3.3 | |
| 3.4 | |
| 3.5 | |
| 4 | |
| 4.1 | |
| 4.2 | |
| 4.3 | |
| 4.4 | |
| 4.5 | |
| 5 | |
| 5.1 | |
| 5.2 | |
| 5.3 | |
| 5.4 | |
| 5.5 | |
| 5.6 | |
| 5.7 | |
| 6 | |
| 6.1 | |
| 6.2 | |
| 7 | |
| 7.1 | |
| 7.2 | |
| 7.3 | |
| 8 | |
| 9 |
1. Allgemeines
1.1 Einleitung
Die Kirchgemeinde Allschwil-Schönenbuch ist Glied der Evangelisch-reformierten
Kirche des Kantons Basel-Landschaft und damit der weltweiten Kirche Jesu
Christi. Sie weiss sich berufen, an ihrem Ort das Evangelium von Jesus
Christus in Wort, in Taufe und Abendmahl, und im Dienst am Nächsten
zu verkündigen. Dazu gibt sie sich die nachstehende Ordnung. Sie
pflegt die ökumenische Zusammenarbeit, wo sie sinnvoll und möglich
ist.
1.2 Grundlage
Nach Art. 155 der kantonalen Kirchenordnung (1.Teilrevision 1970) gibt
sich die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Allschwil-Schönenbuch
eine eigene Kirchgemeindeordnung (KGO). Die KGO regelt daher nur die Angelegenheiten,
die den einzelnen Kirchgemeinden übertragen sind. Sie hat die Verfassung
(KV) und Ordnung (KO) der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons
Basel-Landschaft zur Grundlage. Alle Bestimmungen, die in der KV oder
in der KO enthalten sind, gelten sinngemäss und werden in dieser
KGO nur in wichtigen Punkten wiederholt.
2. Zugehörigkeit,
Stimm- und Wahlrecht, Steuerpflicht
2.1 Zugehörigkeit zur Landeskirche
Jede Kantonseinwohnerin gehört der Landeskirche ihrer Konfession
an, sofern sie nicht durch schriftliche Erklärung ihre Nichtzugehörigkeit
oder ihren Austritt erklärt. Jeder Kantonseinwohner gehört der
Landeskirche seiner Konfession an, sofern er nicht durch schriftliche
Erklärung seine Nichtzugehörigkeit oder seinen Austritt erklärt.[Kirchengesetz
BL, 3]
Alle getauften und im evangelisch-reformierten Glauben unterrichteten KantonseinwohnerInnen sind Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft. [KV 5, 1]
Kinder unter 16 Jahren, deren Eltern der Evangelisch-reformierten Kirche angehören, sind ebenfalls Mitglieder der Kirche, sofern die InhaberInnen der elterlichen Gewalt nicht anders bestimmen. [KO 78]
Von auswärts Zugezogene (Niedergelassene und AufenthalterInnen)
gelten unter Vorbehalt gemäss KO als Mitglieder der Evangelisch-reformierten
Kirche, wenn sie vorher einer dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund
angeschlossenen Kirche oder Gemeinschaft oder einer evangelischen Kirche
des Auslandes angehört haben. [KO 79]
2.2 Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde
Jedes Mitglied der Landeskirche gehört der Kirchgemeinde seines Wohnortes
an. Jedes Mitglied der Kirchgemeinde ist auch Mitglied der Landeskirche.
[KV 5, 6]
2.3 Stimm- und Wahlrecht
Die Kirchgemeindemitglieder, die das schweizerische Bürgerrecht besitzen,
sind nach kantonalem Recht in den Angelegenheiten der Evangelisch-reformierten
Kirche stimmfähig und haben das aktive und passive Wahlrecht. [KV
6, 1]
AusländerInnen erhalten das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht
nach einjährigem Wohnsitz in der Schweiz. Das passive Wahlrecht wird
ihnen nach dreijährigem Wohnsitz in der Schweiz zuerkannt. [KV 6,
2]
2.4 Steuerpflicht
Die Zugehörigkeit zur Kirche begründet eine Steuerpflicht. [Kirchengesetz,
Art. 8]
Die Kirchgemeinde erhebt eine Kirchensteuer gemäss einem durch sie
genehmigten Steuerreglement.
2.5 Aufnahme
Wer in die Evangelisch-reformierte Kirche eintreten will, richtet ein
schriftliches Gesuch an das Präsidium der Kirchenpflege. Die Aufnahme
richtet sich sinngemäss und situationsgerecht nach KO 80 bis 82.
2.6 Austritt
Wer aus der Evangelisch-reformierten Kirche austreten will, richtet eine
schriftliche Austrittserklärung an das Präsidium der Kirchenpflege.
Es gilt KO 83.
Wer zum ersten Mal eine Kirchensteuerrechnung erhält, hat das Recht, sich als nicht zugehörig zu erklären. Die Mitgliedschaft in der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Allschwil-Schönenbuch wird durch die Bezahlung der ersten Kirchensteuer bestätigt.
3. Gottesdienst und kirchliche Handlungen
3.1 Gottesdienst
Jeden Sonntag sowie an kirchlichen Feiertagen wird mindestens ein Gottesdienst
gefeiert. Die Kirchenpflege kann nach Gegebenheit noch weitere Gottesdienste
anordnen. Sie berücksichtigt dabei die verschiedenen Altersgruppen
sowie die Kirchenmitglieder in Schönenbuch. Die Kirchenpflege bestimmt
ferner Zeit und Ort der Gottesdienste.
Das Fotografieren und Filmen während der Gottesdienste unterliegt
der Zustimmung des Pfarrers und richtet sich nach den Bestimmungen einer
schriftlichen Leitlinie der Kirchenpflege. Die Sigristin oder der Sigrist
wacht über die Einhaltung.
3.2 Taufe
Die Anmeldung zur Taufe erfolgt durch die Eltern bei einem Mitglied des
Pfarrteams. Es gelten KO 15-20.
Taufen finden in der Regel vor versammelter Gemeinde während des
Gottesdienstes statt. Die Eltern der Kinder und die TaufpatInnen sollen
nach Möglichkeit am ganzen Gottesdienst teilnehmen.
3.3 Abendmahl
Ausser an den durch die KO 23 vorgeschriebenen Sonn- und Feiertagen können
jederzeit weitere Abendmahlsfeiern angesetzt werden.
3.4 Trauung
Brautleute aus der Kirchgemeinde melden sich für die kirchliche Trauung
bei einem Mitglied des Pfarrteams. Dieses übernimmt nur in begründeten
Fällen die Trauung auswärtiger Brautleute. Es gelten KO 28-34.
Die Trauung von Angehörigen der Kirchgemeinde ist unentgeltlich.
Brautleute von auswärts zahlen für die Kirchenbenützung
eine von der Kirchenpflege festgesetzte Gebühr.
3.5 Abdankung
Ort und Zeit der Bestattung werden durch das Zivilstandsamt im Einvernehmen
mit den Angehörigen und dem Pfarrer festgelegt. Die Durchführung
der Abdankungsfeier ist für Kirchenmitglieder unentgeltlich.
Verstorbene, die nicht der Evangelisch-reformierten Kirche angehört
haben, können auf Ersuchen ihrer Angehörigen kirchlich bestattet
werden [KO 38]. Alles Nähere richtet sich nach einem entsprechenden
Reglement der Kirchgemeinde.
4. Unterricht und weitere kirchliche Arbeit
4.1 Arbeit mit Kindern
Die Kirchgemeinde fördert die Arbeit mit Kindern durch geeignete
Angebote wie Kinderarche, Kinder-Spielgruppe, Ferienlager, etc.
4.2 Religionsunterricht
Die Kirchenpflege sorgt für den Religionsunterricht in der Schule
gemäss den Bestimmungen des Schulgesetzes. Der Schulunterricht wird
erteilt durch die Mitglieder des Pfarrteams und qualifizierte Religionslehrkräfte.
Die Entschädigung wird durch die Kirchenpflege festgelegt, in der
Regel nach Absprache mit der röm.-kath. Kirchgemeinde. Rechte und
Pflichten der Lehrkräfte sind in einem Anstellungsvertrag geregelt.
4.3 Konfirmandenunterricht
Der Konfirmandenunterricht wird von Mitgliedern des Pfarrteams gemäss
den Weisungen der KO erteilt. Die Aufteilung der Klassen und die zeitliche
Ansetzung des Unterrichtes regelt das Pfarrteam im Einverständnis
mit der Kirchenpflege. Die KonfirmandInnen sind zum Besuch des Gottesdienstes
und anderer kirchlicher Anlässe anzuhalten.
Die Pfarrer suchen auf geeignete Weise den Kontakt mit den Eltern der
KonfirmandInnen.
4.4 Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Die Kirchgemeinde fördert die Arbeit mit Jugendlichen und jungen
Erwachsenen durch geeignete Angebote. Sie pflegt die Zusammenarbeit mit
dem CVJM/F Allschwil und weiteren kirchgemeindlichen Jugendgruppen. Die
Kirchenpflege bestimmt eine oder mehrere für diese Arbeit verantwortliche
Personen.
4.5 Weitere kirchliche Arbeit
Die Kirchenpflege fördert weitere kirchliche Anliegen wie Seelsorge,
Gemeinschaftsbildung, Erwachsenenbildung, Arbeit mit Betagten, musikalische
Gestaltung von Gottesdiensten u.a. durch Förderung von Kirchenchören,
Bewahrung der Schöpfung etc. [KO 55 - 59]. Sie kann dafür Verantwortliche
bestimmen.
Die Kirchgemeinde nimmt tätigen Anteil an der leiblichen und seelischen
Not in der eigenen Gemeinde sowie im In- und Ausland.
5. Organisation
5.1 Kirchgemeindeversammlung
Rechte und Pflichten der Kirchgemeindeversammlung richten sich grundsätzlich
nach KV 10 und sind im Einzelnen in einer durch die Kirchgemeindeversammlung
erlassenen Geschäftsordnung geregelt.
Es werden jährlich zwei ordentliche Kirchgemeindeversammlungen einberufen. Eine in der ersten Hälfte des Jahres, u.a. zur Genehmigung der Rechnung des Vorjahres, und die andere vor Jahresende, u.a. zur Beschlussfassung über das Budget und zur Festsetzung der Steuersätze für das nächste Jahr. Die Budget-Versammlung kann ausnahmsweise auf das erste Quartal verschoben werden. Ausserordentliche Kirchgemeindeversammlungen werden von der Kirchenpflege nach Bedarf oder auf Verlangen von 5% der Stimmberechtigten einberufen.
Zu den Kirchgemeindeversammlungen wird innerhalb einer Frist von mindestens
drei Tagen [KV 10] in geeigneter Publikation unter Bekanntgabe der Traktanden
eingeladen.
Es können nur Beschlüsse gefasst werden über Gegenstände,
die auf der Traktandenliste stehen [KV 10].
Die Beschlüsse der KGV müssen der Urnenabstimmung unterstellt
werden, wenn innert Monatsfrist ein Zehntel der Stimmberechtigten ein
solches Begehren stellt [KV 11].
5.2 Kirchenpflege
Die Kirchenpflege ist das vollziehende Organ der Kirchgemeinde und vertritt
sie nach aussen. Die Kirchenpflege wird nach KV 13 – 14, KO 84 –
89 und KO 131 – 132 gewählt.
Ihre Aufgaben richten sich nach KV 14, KO 125 - 127, 129 und 134.
Die Amtsdauer der Kirchenpflege beträgt vier Jahre. Die Kirchenpflege konstituiert sich selbst, mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Diese oder dieser wird durch die Kirchgemeindeversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Die Anzahl der Mitglieder der Kirchenpflege wird in der ersten Hälfte des Wahljahres an einer Kirchgemeindeversammlung verbindlich festgelegt. Die Mitglieder des Pfarrteams sind von Amtes wegen stimmberechtigte Mitglieder.
Die Kirchenpflege kann zur Vorbereitung ihrer Sitzungen und zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Arbeitsausschuss einsetzen. Seine Beschlüsse unterliegen der Genehmigung durch die Kirchenpflege.
Mitglieder der Synode, die der Kirchenpflege nicht angehören, werden zu ihren Sitzungen eingeladen; sie haben beratende Stimme. Angestellte der Kirchgemeinde, KassierIn, LehrvikarInnen, freiwillig Mitarbeitende und andere sollen durch das Präsidium ebenfalls zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden, sofern das jeweilige Geschäft dies erfordert. Die Kirchenpflege erlässt für ihre Sitzungen eine Geschäftsordnung.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin
bzw. der Präsident, VizepräsidentIn, VerwalterIn und KassierIn
je zu zweien, die beiden Letzten jedoch nur zusammen mit der Präsidentin/dem
Präsidenten oder VizepräsidentIn. Für den Zahlungsverkehr
haben PräsidentIn, KassierIn und VerwalterIn Einzelunterschrift.
5.3 Synodale
Die Zahl der Synodalen richtet sich nach KV 18.
5.4 Kommissionen
Zu ihrer Unterstützung bestellt die Kirchenpflege Kommissionen, welche
in enger Fühlungnahme mit ihr das kirchliche Leben betreuen und sich
um den Aufbau der Gemeinde bemühen. Kommissionen sind ständiger
Natur. Wenn immer möglich sollte die Kirchenpflege in jeder Kommission
vertreten sein. Die Verbindungsperson zur Kommission wird von der Kirchenpflege
für deren Amtszeit gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident
der Kommission wird von der Kirchenpflege auf Vorschlag der Kommission
hin gewählt. Ansonsten konstituieren sich die Kommissionen selbst
und ergänzen sich vor allem mit freiwilligen HelferInnen aus der
Kirchgemeinde. Sie arbeiten nach einem durch die Kirchenpflege genehmigten
Reglement.
5.5 Arbeitsgruppen
Die Kirchenpflege setzt für besondere Aufgaben temporäre Arbeitsgruppen
ein und gibt ihnen bestimmte Kompetenzen. Die Präsidentin oder der
Präsident wird auf Vorschlag der Arbeitsgruppe hin von der Kirchenpflege
gewählt.
5.6 Kirchliche Räume
Die Kirchenpflege regelt die Benützung der kirchlichen Räume.
5.7 Öffentlichkeitsarbeit
Die Kirchenpflege ist verantwortlich für eine zweckmässige Information
aller Kirchenmitglieder über das kirchliche Leben und die rechtzeitige
Publikation der Gemeindeanlässe.
Sie bemüht sich um eine nach Inhalt und Form lebendige und einladende Kommunikation mit ihren Mitgliedern und der Öffentlichkeit.
6. Personelles
6.1 Ehrenamtliche und freiwillige Arbeit
Die Kirchenpflege regelt die Anerkennung und Entschädigung im Zusammenhang
mit ehrenamtlicher und freiwilliger Arbeit.
6.2 Besoldete Arbeit
6.2.1 Durch die stimmberechtigten Kirchgemeindemitglieder
gewählte MitarbeiterInnen
6.2.1.1 Pfarramt
Die Aufgaben der Pfarrpersonen richten sich nach KV 15 und KO 93 - 96.
Die Wahl der Pfarrpersonen ist nach Kirchengesetz 4 und KO 104 - 112 durchzuführen.
Die Zahl der Pfarrämter richtet sich nach KO 98. Die gewählten Pfarrpersonen bilden das Pfarrteam, welches die gemeinsamen Aufgaben gleichmässig verteilt und koordiniert. Die Zustimmung der Kirchenpflege bleibt vorbehalten.
Die Kirchenpflege kann einzelne Mitglieder des Pfarrteams mit Spezialaufgaben betreuen.
Die Ferien und Kompensationstage der Pfarrpersonen sind im Einverständnis mit der Kirchenpflege so festzulegen, dass der pfarramtliche Dienst stets gewährleistet und in der Regel mindestens ein Mitglied des Pfarrteams anwesend ist.
Im übrigen gelten für die Pfarrpersonen die Bestimmungen der
aktuellen landeskirchlichen Personal- und Besoldungsordnung und anderer
landeskirchlicher Erlasse.
6.2.1.2 KassierIn
Ihre oder seine Aufgaben und Kompetenzen sind im Reglement der Synode
betreffend den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden der Evangelisch-reformierten
Kirche Baselland und die Oberaufsicht der Landeskirche [KG 5.6] und in
einem durch die Kirchenpflege erlassenen Reglement geregelt.
6.2.2 Durch die Kirchenpflege gewählte MitarbeiterInnen
6.2.2.1 Sozialdiakonisches Amt
Aufgaben und Tätigkeiten der sozialdiakonischen MitarbeiterInnen
sind durch Anstellungsvertrag und Pflichtenheft geregelt.
6.2.2.2 Kirchgemeindeverwaltung
Aufgaben und Tätigkeit der Kirchgemeindeverwaltung sind in einer
Aufgabenbeschreibung geregelt. Die Rechte und Pflichten der Verwalterin
bzw. des Verwalters und weiterer Angestellter sind jeweils durch Anstellungsvertrag
und Pflichtenheft geregelt.
6.2.2.3 SigristIn
Rechte und Pflichten der Sigristin bzw. des Sigristen und ihrer oder seiner
Stellvertretung sind in der Kirchenordnung und im jeweiligen Arbeitsvertrag
mit dem zugehörigen Pflichtenheft geregelt.
6.2.2.4 OrganistIn
Ihre oder seine Rechte und Pflichten sind in einem Anstellungsvertrag
geregelt.
7. Finanzen
7.1 Finanzhaushalt
Die Kirchgemeinde erhebt zur Deckung ihrer Kosten eine Kirchensteuer.
Die von der Kirchenpflege vorbereiteten Budget- und Jahresrechnungen sind
durch die hierfür einberufene Kirchgemeindeversammlung zu genehmigen.
Für die vorgängige Prüfung von Voranschlag und Rechnung
wählt die Kirchgemeindeversammlung wenigstens zwei unabhängige
RevisorInnen oder eine anerkannte Revisionsstelle. Ihre Aufgaben richten
sich nach landeskirchlichen Erlassen und dem Reglement der Kirchgemeinde.
7.2 Ausgabenkompetenzen
Die Ausgabenkompetenz der Kirchenpflege richtet sich nach den Bestimmungen
des von der Synode erlassenen Reglementes betreffend den Finanzhaushalt
der Kirchgemeinden. Im Jahrestotal dürfen die von der Kirchenpflege
bewilligten Ausgaben ausserhalb des Budgets nicht mehr als 5 Prozent der
Einnahmen des Vorjahres betragen, im Einzelfall jedoch höchstens
Fr. 20’000.-. Die Kirchenpflegepräsidentin oder der Kirchenpflegepräsident
hat für dringende Fälle eine Kompetenz bis zu Fr. 5000.-.
7.3 Kollekten
Die Kirchenpflege ist zuständig für die Verteilung der nicht
kantonal festgelegten Kollekten. Sie hat die Kirchgemeinde darüber
zu informieren.
8. Wahlen und Abstimmungen
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen nach den Bestimmungen der KO.
Sie sind nach Möglichkeit an den offiziellen Abstimmungsdaten durchzuführen.
9. Schlussbestimmungen
Durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom 14. Juni 1999 wird diese
Kirchgemeindeordnung auf den 01. Juli 1999 in Kraft gesetzt.
Sie kann nur durch Beschluss einer Kirchgemeindeversammlung abgeändert werden. Vorbehalten bleibt jeweils die Genehmigung durch den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft.
Diese Kirchgemeindeordnung wurde am 23. August 1999 vom Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft genehmigt.
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Allschwil-Schönenbuch
Der Präsident Raymond Bulloni |
Der Verwalter Markus Jäggi |

