Organisation  

LeitbildOrganigrammKirchgemeindeordnungSteuerreglement
Geschäftsordnung der Kirchgemeindeversammlung
Unterlagen zu den Kirchgemeindeversammlungen

KirchenpflegeGeschichte

   
   

Kirchgemeindeordnung

  INHALT
1

ALLGEMEINES

1.1

EINLEITUNG

1.2

GRUNDLAGE

2

ZUGEHÖRIGKEIT, STIMM- UND WAHLRECHT, STEUERPFLICHT

2.1

ZUGEHÖRIGKEIT ZUR LANDESKIRCHE

2.2

ZUGEHÖRIGKEIT ZUR KIRCHGEMEINDE

2.3

STIMM- UND WAHLRECHT

2.4

STEUERPFLICHT

2.5

AUFNAHME

2.6

AUSTRITT

3

GOTTESDIENST UND KIRCHLICHE HANDLUNGEN

3.1

GOTTESDIENST

3.2

TAUFE

3.3

ABENDMAHL

3.4

TRAUUNG

3.5

ABDANKUNG

4

UNTERRICHT UND WEITERE KIRCHLICHE ARBEIT

4.1

ARBEIT MIT KINDERN

4.2

RELIGIONSUNTERRICHT

4.3

KONFIRMANDENUNTERRICHT

4.4

ARBEIT MIT JUGENDLICHEN UND JUNGEN ERWACHSENEN

4.5

WEITERE KIRCHLICHE ARBEIT

5

ORGANISATION

5.1

KIRCHGEMEINDEVERSAMMLUNG

5.2

KIRCHENPFLEGE

5.3

SYNODALE

5.4

KOMMISSIONEN

5.5

ARBEITSGRUPPEN

5.6

KIRCHLICHE RÄUME

5.7

ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

6

PERSONELLES

6.1

EHRENAMTLICHE UND FREIWILLIGE ARBEIT

6.2

BESOLDETE ARBEIT

7

FINANZEN

7.1

FINANZHAUSHALT

7.2

AUSGABENKOMPETENZEN

7.3

KOLLEKTEN

8

WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

9

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Allgemeines
1.1 Einleitung
Die Kirchgemeinde Allschwil-Schönenbuch ist Glied der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft und damit der weltweiten Kirche Jesu Christi. Sie weiss sich berufen, an ihrem Ort das Evangelium von Jesus Christus in Wort, in Taufe und Abendmahl, und im Dienst am Nächsten zu verkündigen. Dazu gibt sie sich die nachstehende Ordnung. Sie pflegt die ökumenische Zusammenarbeit, wo sie sinnvoll und möglich ist.

1.2 Grundlage
Nach Art. 155 der kantonalen Kirchenordnung (1.Teilrevision 1970) gibt sich die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Allschwil-Schönenbuch eine eigene Kirchgemeindeordnung (KGO). Die KGO regelt daher nur die Angelegenheiten, die den einzelnen Kirchgemeinden übertragen sind. Sie hat die Verfassung (KV) und Ordnung (KO) der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft zur Grundlage. Alle Bestimmungen, die in der KV oder in der KO enthalten sind, gelten sinngemäss und werden in dieser KGO nur in wichtigen Punkten wiederholt.

2. Zugehörigkeit, Stimm- und Wahlrecht, Steuerpflicht
2.1 Zugehörigkeit zur Landeskirche

Jede Kantonseinwohnerin gehört der Landeskirche ihrer Konfession an, sofern sie nicht durch schriftliche Erklärung ihre Nichtzugehörigkeit oder ihren Austritt erklärt. Jeder Kantonseinwohner gehört der Landeskirche seiner Konfession an, sofern er nicht durch schriftliche Erklärung seine Nichtzugehörigkeit oder seinen Austritt erklärt.[Kirchengesetz BL, 3]

Alle getauften und im evangelisch-reformierten Glauben unterrichteten KantonseinwohnerInnen sind Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft. [KV 5, 1]

Kinder unter 16 Jahren, deren Eltern der Evangelisch-reformierten Kirche angehören, sind ebenfalls Mitglieder der Kirche, sofern die InhaberInnen der elterlichen Gewalt nicht anders bestimmen. [KO 78]

Von auswärts Zugezogene (Niedergelassene und AufenthalterInnen) gelten unter Vorbehalt gemäss KO als Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche, wenn sie vorher einer dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund angeschlossenen Kirche oder Gemeinschaft oder einer evangelischen Kirche des Auslandes angehört haben. [KO 79]

2.2 Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde
Jedes Mitglied der Landeskirche gehört der Kirchgemeinde seines Wohnortes an. Jedes Mitglied der Kirchgemeinde ist auch Mitglied der Landeskirche. [KV 5, 6]

2.3 Stimm- und Wahlrecht
Die Kirchgemeindemitglieder, die das schweizerische Bürgerrecht besitzen, sind nach kantonalem Recht in den Angelegenheiten der Evangelisch-reformierten Kirche stimmfähig und haben das aktive und passive Wahlrecht. [KV 6, 1]

AusländerInnen erhalten das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht nach einjährigem Wohnsitz in der Schweiz. Das passive Wahlrecht wird ihnen nach dreijährigem Wohnsitz in der Schweiz zuerkannt. [KV 6, 2]

2.4 Steuerpflicht
Die Zugehörigkeit zur Kirche begründet eine Steuerpflicht. [Kirchengesetz, Art. 8]

Die Kirchgemeinde erhebt eine Kirchensteuer gemäss einem durch sie genehmigten Steuerreglement.

2.5 Aufnahme
Wer in die Evangelisch-reformierte Kirche eintreten will, richtet ein schriftliches Gesuch an das Präsidium der Kirchenpflege. Die Aufnahme richtet sich sinngemäss und situationsgerecht nach KO 80 bis 82.

2.6 Austritt
Wer aus der Evangelisch-reformierten Kirche austreten will, richtet eine schriftliche Austrittserklärung an das Präsidium der Kirchenpflege. Es gilt KO 83.

Wer zum ersten Mal eine Kirchensteuerrechnung erhält, hat das Recht, sich als nicht zugehörig zu erklären. Die Mitgliedschaft in der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Allschwil-Schönenbuch wird durch die Bezahlung der ersten Kirchensteuer bestätigt.

3. Gottesdienst und kirchliche Handlungen
3.1 Gottesdienst

Jeden Sonntag sowie an kirchlichen Feiertagen wird mindestens ein Gottesdienst gefeiert. Die Kirchenpflege kann nach Gegebenheit noch weitere Gottesdienste anordnen. Sie berücksichtigt dabei die verschiedenen Altersgruppen sowie die Kirchenmitglieder in Schönenbuch. Die Kirchenpflege bestimmt ferner Zeit und Ort der Gottesdienste.

Das Fotografieren und Filmen während der Gottesdienste unterliegt der Zustimmung des Pfarrers und richtet sich nach den Bestimmungen einer schriftlichen Leitlinie der Kirchenpflege. Die Sigristin oder der Sigrist wacht über die Einhaltung.

3.2 Taufe
Die Anmeldung zur Taufe erfolgt durch die Eltern bei einem Mitglied des Pfarrteams. Es gelten KO 15-20.

Taufen finden in der Regel vor versammelter Gemeinde während des Gottesdienstes statt. Die Eltern der Kinder und die TaufpatInnen sollen nach Möglichkeit am ganzen Gottesdienst teilnehmen.

3.3 Abendmahl
Ausser an den durch die KO 23 vorgeschriebenen Sonn- und Feiertagen können jederzeit weitere Abendmahlsfeiern angesetzt werden.

3.4 Trauung
Brautleute aus der Kirchgemeinde melden sich für die kirchliche Trauung bei einem Mitglied des Pfarrteams. Dieses übernimmt nur in begründeten Fällen die Trauung auswärtiger Brautleute. Es gelten KO 28-34.

Die Trauung von Angehörigen der Kirchgemeinde ist unentgeltlich. Brautleute von auswärts zahlen für die Kirchenbenützung eine von der Kirchenpflege festgesetzte Gebühr.

3.5 Abdankung
Ort und Zeit der Bestattung werden durch das Zivilstandsamt im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Pfarrer festgelegt. Die Durchführung der Abdankungsfeier ist für Kirchenmitglieder unentgeltlich.

Verstorbene, die nicht der Evangelisch-reformierten Kirche angehört haben, können auf Ersuchen ihrer Angehörigen kirchlich bestattet werden [KO 38]. Alles Nähere richtet sich nach einem entsprechenden Reglement der Kirchgemeinde.

4. Unterricht und weitere kirchliche Arbeit
4.1 Arbeit mit Kindern

Die Kirchgemeinde fördert die Arbeit mit Kindern durch geeignete Angebote wie Kinderarche, Kinder-Spielgruppe, Ferienlager, etc.

4.2 Religionsunterricht
Die Kirchenpflege sorgt für den Religionsunterricht in der Schule gemäss den Bestimmungen des Schulgesetzes. Der Schulunterricht wird erteilt durch die Mitglieder des Pfarrteams und qualifizierte Religionslehrkräfte. Die Entschädigung wird durch die Kirchenpflege festgelegt, in der Regel nach Absprache mit der röm.-kath. Kirchgemeinde. Rechte und Pflichten der Lehrkräfte sind in einem Anstellungsvertrag geregelt.

4.3 Konfirmandenunterricht
Der Konfirmandenunterricht wird von Mitgliedern des Pfarrteams gemäss den Weisungen der KO erteilt. Die Aufteilung der Klassen und die zeitliche Ansetzung des Unterrichtes regelt das Pfarrteam im Einverständnis mit der Kirchenpflege. Die KonfirmandInnen sind zum Besuch des Gottesdienstes und anderer kirchlicher Anlässe anzuhalten.
Die Pfarrer suchen auf geeignete Weise den Kontakt mit den Eltern der KonfirmandInnen.

4.4 Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Die Kirchgemeinde fördert die Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch geeignete Angebote. Sie pflegt die Zusammenarbeit mit dem CVJM/F Allschwil und weiteren kirchgemeindlichen Jugendgruppen. Die Kirchenpflege bestimmt eine oder mehrere für diese Arbeit verantwortliche Personen.

4.5 Weitere kirchliche Arbeit
Die Kirchenpflege fördert weitere kirchliche Anliegen wie Seelsorge, Gemeinschaftsbildung, Erwachsenenbildung, Arbeit mit Betagten, musikalische Gestaltung von Gottesdiensten u.a. durch Förderung von Kirchenchören, Bewahrung der Schöpfung etc. [KO 55 - 59]. Sie kann dafür Verantwortliche bestimmen.

Die Kirchgemeinde nimmt tätigen Anteil an der leiblichen und seelischen Not in der eigenen Gemeinde sowie im In- und Ausland.

5. Organisation
5.1 Kirchgemeindeversammlung

Rechte und Pflichten der Kirchgemeindeversammlung richten sich grundsätzlich nach KV 10 und sind im Einzelnen in einer durch die Kirchgemeindeversammlung erlassenen Geschäftsordnung geregelt.

Es werden jährlich zwei ordentliche Kirchgemeindeversammlungen einberufen. Eine in der ersten Hälfte des Jahres, u.a. zur Genehmigung der Rechnung des Vorjahres, und die andere vor Jahresende, u.a. zur Beschlussfassung über das Budget und zur Festsetzung der Steuersätze für das nächste Jahr. Die Budget-Versammlung kann ausnahmsweise auf das erste Quartal verschoben werden. Ausserordentliche Kirchgemeindeversammlungen werden von der Kirchenpflege nach Bedarf oder auf Verlangen von 5% der Stimmberechtigten einberufen.

Zu den Kirchgemeindeversammlungen wird innerhalb einer Frist von mindestens drei Tagen [KV 10] in geeigneter Publikation unter Bekanntgabe der Traktanden eingeladen.

Es können nur Beschlüsse gefasst werden über Gegenstände, die auf der Traktandenliste stehen [KV 10].

Die Beschlüsse der KGV müssen der Urnenabstimmung unterstellt werden, wenn innert Monatsfrist ein Zehntel der Stimmberechtigten ein solches Begehren stellt [KV 11].

5.2 Kirchenpflege
Die Kirchenpflege ist das vollziehende Organ der Kirchgemeinde und vertritt sie nach aussen. Die Kirchenpflege wird nach KV 13 – 14, KO 84 – 89 und KO 131 – 132 gewählt.

Ihre Aufgaben richten sich nach KV 14, KO 125 - 127, 129 und 134.

Die Amtsdauer der Kirchenpflege beträgt vier Jahre. Die Kirchenpflege konstituiert sich selbst, mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Diese oder dieser wird durch die Kirchgemeindeversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Die Anzahl der Mitglieder der Kirchenpflege wird in der ersten Hälfte des Wahljahres an einer Kirchgemeindeversammlung verbindlich festgelegt. Die Mitglieder des Pfarrteams sind von Amtes wegen stimmberechtigte Mitglieder.

Die Kirchenpflege kann zur Vorbereitung ihrer Sitzungen und zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Arbeitsausschuss einsetzen. Seine Beschlüsse unterliegen der Genehmigung durch die Kirchenpflege.

Mitglieder der Synode, die der Kirchenpflege nicht angehören, werden zu ihren Sitzungen eingeladen; sie haben beratende Stimme. Angestellte der Kirchgemeinde, KassierIn, LehrvikarInnen, freiwillig Mitarbeitende und andere sollen durch das Präsidium ebenfalls zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden, sofern das jeweilige Geschäft dies erfordert. Die Kirchenpflege erlässt für ihre Sitzungen eine Geschäftsordnung.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin bzw. der Präsident, VizepräsidentIn, VerwalterIn und KassierIn je zu zweien, die beiden Letzten jedoch nur zusammen mit der Präsidentin/dem Präsidenten oder VizepräsidentIn. Für den Zahlungsverkehr haben PräsidentIn, KassierIn und VerwalterIn Einzelunterschrift.

5.3 Synodale
Die Zahl der Synodalen richtet sich nach KV 18.

5.4 Kommissionen
Zu ihrer Unterstützung bestellt die Kirchenpflege Kommissionen, welche in enger Fühlungnahme mit ihr das kirchliche Leben betreuen und sich um den Aufbau der Gemeinde bemühen. Kommissionen sind ständiger Natur. Wenn immer möglich sollte die Kirchenpflege in jeder Kommission vertreten sein. Die Verbindungsperson zur Kommission wird von der Kirchenpflege für deren Amtszeit gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission wird von der Kirchenpflege auf Vorschlag der Kommission hin gewählt. Ansonsten konstituieren sich die Kommissionen selbst und ergänzen sich vor allem mit freiwilligen HelferInnen aus der Kirchgemeinde. Sie arbeiten nach einem durch die Kirchenpflege genehmigten Reglement.

5.5 Arbeitsgruppen
Die Kirchenpflege setzt für besondere Aufgaben temporäre Arbeitsgruppen ein und gibt ihnen bestimmte Kompetenzen. Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag der Arbeitsgruppe hin von der Kirchenpflege gewählt.

5.6 Kirchliche Räume
Die Kirchenpflege regelt die Benützung der kirchlichen Räume.

5.7 Öffentlichkeitsarbeit
Die Kirchenpflege ist verantwortlich für eine zweckmässige Information aller Kirchenmitglieder über das kirchliche Leben und die rechtzeitige Publikation der Gemeindeanlässe.

Sie bemüht sich um eine nach Inhalt und Form lebendige und einladende Kommunikation mit ihren Mitgliedern und der Öffentlichkeit.

6. Personelles
6.1 Ehrenamtliche und freiwillige Arbeit

Die Kirchenpflege regelt die Anerkennung und Entschädigung im Zusammenhang mit ehrenamtlicher und freiwilliger Arbeit.

6.2 Besoldete Arbeit
6.2.1 Durch die stimmberechtigten Kirchgemeindemitglieder gewählte MitarbeiterInnen
6.2.1.1 Pfarramt

Die Aufgaben der Pfarrpersonen richten sich nach KV 15 und KO 93 - 96.

Die Wahl der Pfarrpersonen ist nach Kirchengesetz 4 und KO 104 - 112 durchzuführen.

Die Zahl der Pfarrämter richtet sich nach KO 98. Die gewählten Pfarrpersonen bilden das Pfarrteam, welches die gemeinsamen Aufgaben gleichmässig verteilt und koordiniert. Die Zustimmung der Kirchenpflege bleibt vorbehalten.

Die Kirchenpflege kann einzelne Mitglieder des Pfarrteams mit Spezialaufgaben betreuen.

Die Ferien und Kompensationstage der Pfarrpersonen sind im Einverständnis mit der Kirchenpflege so festzulegen, dass der pfarramtliche Dienst stets gewährleistet und in der Regel mindestens ein Mitglied des Pfarrteams anwesend ist.

Im übrigen gelten für die Pfarrpersonen die Bestimmungen der aktuellen landeskirchlichen Personal- und Besoldungsordnung und anderer landeskirchlicher Erlasse.

6.2.1.2 KassierIn
Ihre oder seine Aufgaben und Kompetenzen sind im Reglement der Synode betreffend den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche Baselland und die Oberaufsicht der Landeskirche [KG 5.6] und in einem durch die Kirchenpflege erlassenen Reglement geregelt.

6.2.2 Durch die Kirchenpflege gewählte MitarbeiterInnen
6.2.2.1 Sozialdiakonisches Amt

Aufgaben und Tätigkeiten der sozialdiakonischen MitarbeiterInnen sind durch Anstellungsvertrag und Pflichtenheft geregelt.

6.2.2.2 Kirchgemeindeverwaltung
Aufgaben und Tätigkeit der Kirchgemeindeverwaltung sind in einer Aufgabenbeschreibung geregelt. Die Rechte und Pflichten der Verwalterin bzw. des Verwalters und weiterer Angestellter sind jeweils durch Anstellungsvertrag und Pflichtenheft geregelt.

6.2.2.3 SigristIn
Rechte und Pflichten der Sigristin bzw. des Sigristen und ihrer oder seiner Stellvertretung sind in der Kirchenordnung und im jeweiligen Arbeitsvertrag mit dem zugehörigen Pflichtenheft geregelt.

6.2.2.4 OrganistIn
Ihre oder seine Rechte und Pflichten sind in einem Anstellungsvertrag geregelt.

7. Finanzen
7.1 Finanzhaushalt

Die Kirchgemeinde erhebt zur Deckung ihrer Kosten eine Kirchensteuer. Die von der Kirchenpflege vorbereiteten Budget- und Jahresrechnungen sind durch die hierfür einberufene Kirchgemeindeversammlung zu genehmigen.

Für die vorgängige Prüfung von Voranschlag und Rechnung wählt die Kirchgemeindeversammlung wenigstens zwei unabhängige RevisorInnen oder eine anerkannte Revisionsstelle. Ihre Aufgaben richten sich nach landeskirchlichen Erlassen und dem Reglement der Kirchgemeinde.

7.2 Ausgabenkompetenzen
Die Ausgabenkompetenz der Kirchenpflege richtet sich nach den Bestimmungen des von der Synode erlassenen Reglementes betreffend den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden. Im Jahrestotal dürfen die von der Kirchenpflege bewilligten Ausgaben ausserhalb des Budgets nicht mehr als 5 Prozent der Einnahmen des Vorjahres betragen, im Einzelfall jedoch höchstens Fr. 20’000.-. Die Kirchenpflegepräsidentin oder der Kirchenpflegepräsident hat für dringende Fälle eine Kompetenz bis zu Fr. 5000.-.

7.3 Kollekten
Die Kirchenpflege ist zuständig für die Verteilung der nicht kantonal festgelegten Kollekten. Sie hat die Kirchgemeinde darüber zu informieren.

8. Wahlen und Abstimmungen
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen nach den Bestimmungen der KO.

Sie sind nach Möglichkeit an den offiziellen Abstimmungsdaten durchzuführen.

9. Schlussbestimmungen
Durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom 14. Juni 1999 wird diese Kirchgemeindeordnung auf den 01. Juli 1999 in Kraft gesetzt.

Sie kann nur durch Beschluss einer Kirchgemeindeversammlung abgeändert werden. Vorbehalten bleibt jeweils die Genehmigung durch den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft.

Diese Kirchgemeindeordnung wurde am 23. August 1999 vom Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft genehmigt.

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Allschwil-Schönenbuch

Der Präsident

Raymond Bulloni

Der Verwalter

Markus Jäggi

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