|
EVANGELISCH-REFORMIERTE
KIRCHGEMEINDE
ALLSCHWIL - SCHÖNENBUCH
S T E U E R - R E G L E M E N T
Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Allschwil-
Schönenbuch, abgestützt auf die Kirchenverfassung vom 8.
Juli 1952, Art. 16, Ziffern
1 + 2 und das Reglement und den Erlass der Synode vom 19. Juni
1996* betreffend Kirchensteuern in den Kirchgemeinden,
beschliesst folgendes Steuerreglement:
STEUERRECHT
1) Gegenstand des Reglementes
Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Allschwil -
Schönenbuch erhebt zur Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen,
soweit diese nicht durch anderweitige Beiträge
gedeckt werden, eine Kirchensteuer. Diese setzt sich
zusammen aus je einem Prozentsatz des steuerbaren Einkommens
und des steuerbaren Vermögens gemäss Staats- und Gemeindesteuereinschätzung.
2) Anwendung anderer Gesetze und Reglemente
Das Reglement der Synode vom 19. Juni 1996* über die Kirchensteuern
in den Kirchgemeinden, die Steuerreglemente der
Einwohnergemeinden Allschwil und Schönenbuch sowie das
kantonale Steuergesetz und dessen Vollziehungsverordnungen
gelten sinngemäss, soweit dieses Reglement keine besonderen
Bestimmungen vorsieht.
STEUERPFLICHT
3) Steuerpflichtige
Steuerpflichtig sind natürliche Personen evangelisch-reformierter
Konfession, die in den Einwohnergemeinden Allschwil
oder Schönenbuch wohnen oder als auswärts Wohnhafte in
diesen Gemeinden Gemeindesteuer zu entrichten haben.
4) Besteuerung bei teilweiser Kirchenzugehörigkeit
einer Familie
Für die Besteuerung von Familien gemischter Konfessionszugehörigkeit
gilt die Vereinbarung vom 8./17./23. Mai 2000*
zwischen der Evangelisch-reformierten, der Römisch-katholischen
und der Christkatholischen Landeskirche betreffend die
Teilung der Kirchensteuern.
Bei Doppelmitgliedschaft in der Landeskirche und einer
Freikirche ist, auf Antrag hin, nur die halbe Kirchensteuer zu
entrichten.
5) Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit der Wohnsitznahme im Gebiet der
Kirchgemeinde und endet mit dem Wegzug.
Die Steuerpflicht beginnt ferner mit dem Eintritt von Personen,
die bereits im Gebiet der Kirchgemeinde wohnen, in die
Evangelisch-reformierte Kirche und endet mit dem Austritt aus
dieser.
6) Haftung
Ehegatten haften unabhängig von ihrer Konfession und ihrem
Güterstand solidarisch für die volle Steuer.
BESTEUERUNGSGRUNDLAGEN
7) Steuerbemessung
Die Kirchgemeinde erhebt eine proportionale Kirchensteuer.
Massgebend ist das steuerbare Einkommen und Vermögen
gemäss Staats- und Gemeindesteuer-Einschätzung.
Von der gemäss geltenden Steuersätzen ermittelten
Kirchensteuer wird pro Kind, analog zur Staatssteuer, ein fester
Betrag abgezogen, der zur Zeit auf Fr. 20.- festgesetzt ist.
Wer keine Staatssteuer entrichten muss, bezahlt auch keine
Kirchensteuer.
8) Steuersatz
Die Kirchensteuer wird je in Prozenten vom steuerbaren
Einkommen und vom steuerbaren Vermögen festgelegt.
Für Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen und
für
Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (gemäss den
Paragrafen 35 und 36 des Steuergesetzes BL) gilt ein reduzierter
Steuersatz.
Die verschiedenen Steuersätze werden alljährlich zusammen
mit der Beratung des Voranschlages durch die Kirchgemeindeversammlung
festgelegt.
STEUERERHEBUNG
9) Steuereinzug
Die Kirchensteuer wird den Steuerpflichtigen durch die jeweilige
Gemeindeverwaltung unter Angabe der Zahlungsfristen und der
Rechtsmittel für allfällige Einsprachen in Rechnung gestellt.
10) Modalitäten des Steuereinzuges
Für den Fälligkeitstermin, für Skonto, bzw. Vergütungs-
und
Verzugszins und weitere Modalitäten des Steuereinzuges gelten
die Bestimmungen der jeweiligen Einwohnergemeinde.
RECHTSMITTEL UND STEUERERLASS
11) Einsprache
Steuerpflichtige oder an ihrer Stelle gesetzliche Vertretungen
oder bevollmächtigte Personen können innerhalb von dreissig
Tagen nach der Eröffnung der definitiven Veranlagung bei der
Kirchenpflege Einsprache erheben. Mit der Einsprache sind die
Begehren sowie die sie begründenden Unterlagen anzugeben
und die Beweismittel vorzulegen.
Auf ein rechtzeitiges Gesuch kann das
Präsidium der
Kirchenpflege die Frist zur Begründung der Einsprache und zur
Beibringung der Beweismittel angemessen verlängern.
Die Kirchenpflege eröffnet gegenüber Steuerpflichtigen ihren
begründeten Entscheid schriftlich und mit einer Belehrung über
vorhandene Rechtsmittel.
12) Rekurs
Gegen einen Einsprache-Entscheid der Kirchenpflege können
Steuerpflichtige innerhalb von dreissig Tagen nach der
Zustellung beim Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche
BL Rekurs einlegen.
Für einen allfälligen Weiterzug an den Regierungsrat, bzw.
an
das Verwaltungsgericht gelten die einschlägigen Bestimmungen
der Evangelisch-reformierten Kirche BL, bzw. des Verwaltungs-
Rechtspflege-Gesetzes.
13) Erlass
Die Kirchenpflege kann auf begründetes Gesuch hin die
geschuldeten Steuerbeträge teilweise oder ganz erlassen.
Eine Reduktion der Gemeindesteuer auf dem Erlassweg gilt
auch für die Kirchensteuer.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14) Geltung
Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Kirchenrat
auf den 1. Januar 1993 in Kraft und ersetzt das
Steuerreglement vom 1. Januar 1970.
Also beschlossen durch die Kirchgemeindeversammlungen vom
23. November 1992 und vom 14. Juni 1993.
* Daten angepasst, 29. Januar 2004
|