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EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHGEMEINDE ALLSCHWIL - SCHÖNENBUCH

S T E U E R - R E G L E M E N T

Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Allschwil- Schönenbuch, abgestützt auf die Kirchenverfassung vom 8. Juli 1952, Art. 16, Ziffern 1 + 2 und das Reglement und den Erlass der Synode vom 19. Juni 1996* betreffend Kirchensteuern in den Kirchgemeinden, beschliesst folgendes Steuerreglement:

STEUERRECHT
1) Gegenstand des Reglementes
Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Allschwil - Schönenbuch erhebt zur Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen, soweit diese nicht durch anderweitige Beiträge gedeckt werden, eine Kirchensteuer. Diese setzt sich zusammen aus je einem Prozentsatz des steuerbaren Einkommens und des steuerbaren Vermögens gemäss Staats- und Gemeindesteuereinschätzung.

2) Anwendung anderer Gesetze und Reglemente
Das Reglement der Synode vom 19. Juni 1996* über die Kirchensteuern in den Kirchgemeinden, die Steuerreglemente der Einwohnergemeinden Allschwil und Schönenbuch sowie das kantonale Steuergesetz und dessen Vollziehungsverordnungen gelten sinngemäss, soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen vorsieht.

STEUERPFLICHT
3) Steuerpflichtige
Steuerpflichtig sind natürliche Personen evangelisch-reformierter Konfession, die in den Einwohnergemeinden Allschwil oder Schönenbuch wohnen oder als auswärts Wohnhafte in
diesen Gemeinden Gemeindesteuer zu entrichten haben.

4) Besteuerung bei teilweiser Kirchenzugehörigkeit einer Familie
Für die Besteuerung von Familien gemischter Konfessionszugehörigkeit gilt die Vereinbarung vom 8./17./23. Mai 2000* zwischen der Evangelisch-reformierten, der Römisch-katholischen
und der Christkatholischen Landeskirche betreffend die Teilung der Kirchensteuern.
Bei Doppelmitgliedschaft in der Landeskirche und einer Freikirche ist, auf Antrag hin, nur die halbe Kirchensteuer zu entrichten.

5) Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit der Wohnsitznahme im Gebiet der Kirchgemeinde und endet mit dem Wegzug. Die Steuerpflicht beginnt ferner mit dem Eintritt von Personen, die bereits im Gebiet der Kirchgemeinde wohnen, in die Evangelisch-reformierte Kirche und endet mit dem Austritt aus
dieser.

6) Haftung
Ehegatten haften unabhängig von ihrer Konfession und ihrem Güterstand solidarisch für die volle Steuer.

BESTEUERUNGSGRUNDLAGEN
7) Steuerbemessung
Die Kirchgemeinde erhebt eine proportionale Kirchensteuer. Massgebend ist das steuerbare Einkommen und Vermögen gemäss Staats- und Gemeindesteuer-Einschätzung.
Von der gemäss geltenden Steuersätzen ermittelten Kirchensteuer wird pro Kind, analog zur Staatssteuer, ein fester Betrag abgezogen, der zur Zeit auf Fr. 20.- festgesetzt ist.
Wer keine Staatssteuer entrichten muss, bezahlt auch keine Kirchensteuer.

8) Steuersatz
Die Kirchensteuer wird je in Prozenten vom steuerbaren Einkommen und vom steuerbaren Vermögen festgelegt. Für Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen und für
Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (gemäss den Paragrafen 35 und 36 des Steuergesetzes BL) gilt ein reduzierter Steuersatz.
Die verschiedenen Steuersätze werden alljährlich zusammen mit der Beratung des Voranschlages durch die Kirchgemeindeversammlung festgelegt.

STEUERERHEBUNG
9) Steuereinzug

Die Kirchensteuer wird den Steuerpflichtigen durch die jeweilige Gemeindeverwaltung unter Angabe der Zahlungsfristen und der Rechtsmittel für allfällige Einsprachen in Rechnung gestellt.

10) Modalitäten des Steuereinzuges
Für den Fälligkeitstermin, für Skonto, bzw. Vergütungs- und Verzugszins und weitere Modalitäten des Steuereinzuges gelten die Bestimmungen der jeweiligen Einwohnergemeinde.

RECHTSMITTEL UND STEUERERLASS
11) Einsprache

Steuerpflichtige oder an ihrer Stelle gesetzliche Vertretungen oder bevollmächtigte Personen können innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der definitiven Veranlagung bei der
Kirchenpflege Einsprache erheben. Mit der Einsprache sind die Begehren sowie die sie begründenden Unterlagen anzugeben und die Beweismittel vorzulegen.
Auf ein rechtzeitiges Gesuch kann das Präsidium der Kirchenpflege die Frist zur Begründung der Einsprache und zur Beibringung der Beweismittel angemessen verlängern. Die Kirchenpflege eröffnet gegenüber Steuerpflichtigen ihren begründeten Entscheid schriftlich und mit einer Belehrung über vorhandene Rechtsmittel.

12) Rekurs
Gegen einen Einsprache-Entscheid der Kirchenpflege können Steuerpflichtige innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung beim Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche
BL Rekurs einlegen. Für einen allfälligen Weiterzug an den Regierungsrat, bzw. an das Verwaltungsgericht gelten die einschlägigen Bestimmungen der Evangelisch-reformierten Kirche BL, bzw. des Verwaltungs- Rechtspflege-Gesetzes.

13) Erlass
Die Kirchenpflege kann auf begründetes Gesuch hin die geschuldeten Steuerbeträge teilweise oder ganz erlassen. Eine Reduktion der Gemeindesteuer auf dem Erlassweg gilt auch für die Kirchensteuer.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14) Geltung

Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Kirchenrat auf den 1. Januar 1993 in Kraft und ersetzt das Steuerreglement vom 1. Januar 1970.

Also beschlossen durch die Kirchgemeindeversammlungen vom 23. November 1992 und vom 14. Juni 1993.


* Daten angepasst, 29. Januar 2004

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